04.09.2014
Auch Düsseldorf will gegen UBER vorgehen - Interview WDR Fernsehen

Seit meinen ersten Interviews zum Thema ist schon wieder einiges passiert und die Sache hat weiterhin die von mir beschriebene Sprengkraft.

Soeben hat jetzt die dritte Zivilkammer des Landgericht Frankfurt in einem vielbeachteten Beschluss UBER unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,

"Beförderungswünsche von Fahrgästen über die technische Applikation ,Uber" und/oder über die technische Applikation „UberPop“ an Fahrer/Fahrerinnen zu vermitteln, soweit diese mit der Durchführung der Beförderungswünsche entgeltliche Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen durchführen würden, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt."

(UPDATE: siehe unten)

UBER kündigte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung an und setzt sich auch in der Zwischenzeit über das Verbot hinweg und riskiert massive Ordnungsgelder. Es bleibt spannend.

Im Wesentlichen begründet sich das Verbot wenig überraschend auf das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Das besagt im Wesentlichen in § 1:

(I) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(II) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1. mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;

und regelt unmittelbar in § 2 eine Genehmigungspflicht.

Ich war einmal mehr zum Thema im WDR Fernsehen und äußerte mich zum weiteren prozessualen Procedere und die Bedeutung der Entscheidung für UBER, Fahrer und Fahrgäste. Einen Ausschnitt zeige ich unten.

Der Schnitt bzw. der Antexter ist dabei leider etwas missverständlich: Die einstweilige Verfügung befolgen muss natürlich ausschließlich der Antragsgegner, also die UBER B.V. - nur dort drohen die genannten gesetzlichen Ordnungsmittelvon bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft. Die UBER-Fahrer haben jedenfalls wegen dieser einstweiligen Verfügung selbst überhaupt nichts zu befürchten, so wie die Fahrgäste übrigens auch.

Wer allerdings gewerbsmäßig Taxifahrten ohne den Personenbeförderungsschein macht, riskiert ebenfalls von den Taxiunternehmen abgemahnt zu werden oder Bußgelder der Ordnungsbehörden, wenn man denn erwischt wird - und das war auch vor UBER schon so...

UPDATE:
Das LG Frankfurt hat nach Widerspruch durch UBER am 16. September 2014 die einstweilige Verfügung aus formellen Gründen wieder aufgehoben! -

Das Gericht hat laut Pressemitteilungen vergleichsweise deutlich durchblicken lassen, dass es das Verbot im Grunde weiterhin für gerechtfertigt hält - die zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit sah die Kammer indes nicht mehr als gegeben. Der Antragssteller hat Berufung angekündigt.

In der Zwischenzeit könnte es Abmahnungen und einstweilige Verfügungen gegen einzelne Fahrer allerdings regnen!


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