03.11.2024
GEMA-Tarife und rechtliche Möglichkeiten für Veranstalter - aktuelles WDR TV Interview

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) spielt in Deutschland eine zentrale Rolle bei der Lizenzierung von Musiknutzungen. Ihre Tarife basieren auf dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), die den Schutz der Rechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen gewährleisten. Hierbei übernimmt die GEMA als Verwertungsgesellschaft die Aufgabe, angemessene Entgelte zu erheben, die den Urhebern ihrer Werke zugutekommen.
Das UrhG sichert Urhebern das exklusive Recht, über die Nutzung ihrer Werke zu entscheiden und eine Vergütung für deren Nutzung zu erhalten. Die GEMA vertritt diese Rechte und sorgt für die Einhaltung und Durchsetzung der Tarifstrukturen, die durch das VGG geregelt sind. Seit 2016 stellt das VGG sicher, dass Verwertungsgesellschaften wie die GEMA fair und transparent agieren, was auch eine regelmäßige Überprüfung der Tarifstruktur durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) einschließt.

Herausforderungen für Veranstalter

Für Veranstalter bringt die Zusammenarbeit mit der GEMA jedoch häufig Herausforderungen mit sich, insbesondere weil die GEMA eine nahezu monopolartige Stellung besitzt. Diese Monopolstellung erschwert es, alternative Anbieter zu finden, und führt dazu, dass viele Veranstalter gezwungen sind, GEMA-Tarife zu akzeptieren. Zudem gestaltet sich die Struktur dieser Tarife komplex und intransparent. Verschiedene Veranstaltungsarten, die Anzahl der Besucher und die Art der Musikwiedergabe beeinflussen die Tarife erheblich, was es für viele Veranstalter schwer macht, die genaue Höhe der Lizenzkosten nachzuvollziehen. Die GEMA setzt ihre Tarife konsequent auch gerichtlich durch, was eine rechtliche Auseinandersetzung mit ihr oft kostspielig macht.

Ohne Vertrag mit der GEMA können keine Vertragsstrafen verhängt werden; allerdings drohen bei unterlassener Mitteilung und Zahlung Schadenersatzforderungen und hohe Nachforderungen für unlizenzierte Nutzung. Darüber hinaus könnten Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, die zur Verhinderung weiterer Nutzung führen können, und Musiker sowie Musikverlage behalten zudem eigene Rechte, die sie unabhängig von der GEMA geltend machen könnten, um ihre Ansprüche zu sichern.

Rechtliche Möglichkeiten für Betroffene

Betroffene Veranstalter, im TV Beitrag ging es um eine Tanzschule, können jedoch auf mehrere Wege zurückgreifen, um gegen die GEMA-Tarife vorzugehen:

  1. Schlichtungsverfahren beim DPMA: Das DPMA bietet eine Schlichtungsstelle, die Streitigkeiten zwischen der GEMA und Nutzern zu klären versucht. Ein solches Verfahren kann eine kostengünstige Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung darstellen und ermöglicht eine Einigung, ohne dass es zu einem langwierigen Prozess kommt.
  2. Direkte Verhandlungen mit der GEMA: Bei größeren oder regelmäßigen Veranstaltungen ist es oft möglich, mit der GEMA individuelle Vereinbarungen zu treffen, wie etwa Rabatte oder Sonderkonditionen, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe vorliegen.
  3. Beschwerde beim Bundeskartellamt: In Fällen von Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die GEMA besteht auch die Möglichkeit, das Bundeskartellamt einzuschalten. Dies ist jedoch meist, ebenso wie eine gerichtliche Auseinandersetzung, ein zeitintensiver Weg und vor allem bei strukturellen Problemen ratsam.
  4. Nutzung von GEMA-freier Musik: Eine praktische Alternative besteht darin, auf Musik zurückzugreifen, die nicht von der GEMA vertreten wird. Es gibt zahlreiche Plattformen die lizenzfreie Musik anbieten, zugebenermaßen und insbesondere beispielsweise für Tanzschulen und gewerbliche Feste eine kaum praktikable Lösung, da hier bekannte Titel gefragt, in GEMA-pflichtig, sind.
  5. Rechtliche Überprüfung: Bei Zweifeln an der Angemessenheit der GEMA-Tarife kann eine gerichtliche Überprüfung beantragt werden. Hierbei entscheiden die Gerichte, ob die Forderungen der GEMA in einem bestimmten Fall gerechtfertigt sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Die Preisgestaltung der GEMA muss mit dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) in Einklang stehen. Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Verwertungsgesellschaften, also Organisationen wie der GEMA, die die Rechte von Urhebern und Künstlern kollektiv verwalten. Ein Kernziel ist es, die Interessen von Urhebern sowie der Nutzer von Musikwerken ausgewogen zu schützen und fair zu gestalten.

Bei unterlassener Mitteilung und Zahlung drohen Schadenersatzforderungen und hohe Nachforderungen für unlizenzierte Nutzung. Darüber hinaus könnten Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden und Musiker sowie Musikverlage behalten u.U. eigene Rechte, die sie unabhängig von der GEMA geltend machen könnten...

Hierzu durfte ich dem WDR Fernsehen für die Aktuelle Stunde einmal mehr für ein Interview zur Seite stehen. Unten -wie immer- ein kurzer Ausschnitt zu meinem Interview.
Über Fragen und jedes Feedback freue ich mich.


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