02.05.2010
Internetabzocke mit Abofallen

Top Thema bei "Volle Kanne" im ZDF

- mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag -

Im Geschäftsleben erhält man in der Regel selten etwas geschenkt und das ist leider auch im Internet so. Während Sie auch weiterhin unsere Datenbank mit Urteilen und Beiträgen völlig kostenfrei nutzen und durchstöbern können, nehmen kostenpflichtige Angebote ständig zu.


Dagegen ist ja grundsätzlich auch nichts zu sagen, leider nehmen es dubiose Anbieter mit entsprechenden Kostenhinweisen aber nicht immer so genau, verstecken diese im Kleingedruckten, am unteren Seitenrand oder täuschen durch Domains mit Begriffen wie "gratis", "free" und "kostenlos" schlicht über die tatsächlichen Kostenfolgen.

So gibt es zunehmend kostenpflichtige Angebote, die auf den ersten Blick nicht als solche zu erkennen sind, zumal sie Angebote verkaufen, von denen man heutzutage durchaus annehmen darf, sie seien kostenfrei! Schnell hat man ein teures Abonnement oder einen kostenpflichtigen Online-Service am Bein.

Bei solchen Angeboten hatten es die Anbieter zunächst in erster Linie gerade auf Kinder, Schüler oder auch Renter abgesehen, mittlerweile werfen sie Ihre "Fischer-Netze" aber gleich für Jedermann aus. Hierbei werden die wahren Absichten oft hinter vermeintlichen Gewinnspielen oder kostenlosen Downloadprogrammen verschleiert, um an die Anschriften der Betroffenen heranzukommen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag war einmal mehr live im ZDF bei "Volle Kanne" und erläuterte wie es zu solchem Ärger kommt und was man dann dagegen tun kann. Wichtig hierbei: Überlegen Sie immer gut, wem Sie Ihre persönlichen Daten geben und wozu dieser diese überhaupt benötigt.

Wichtig ist auch hier, dass immer genau geprüft werden muss, ob ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wurde. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass man durch Werbung auf ein vermeintliche kostenfreies Angebot gelockt wird, was sich auch bezüglich seiner Aufmachung und angebotenen Leistung später völlig überraschend als kostenpflichtig erweist.

Bei den angesprochenen Unternehmen ist allerdings bei Zahlungsverweigerung ein dickes Fell erforderlich. Oft verdienen diese lediglich durch penetrantes und nicht nachlassendes Nachfassen am Ende vom genervten Kunden ihr Geld und das nur, weil dieser seine Ruhe haben will.

Haben Sie geldwerte Waren oder Dienstleistungen im Internet bestellt und empfangen, haben Sie diese selbstverständlich auch zu bezahlen. Ob es sich um ein unlauteres und unzulässiges Angebot handelte bedarf in den allermeisten Fällen einer Beurteilung des Einzelfalls.

Besonders wichtig: Nach Abschluss eines Vertrages über das Internet hat man grundsätzlich 14 Tage ein Widerrufsrecht. Wichtig ist hierbei, dass diese Frist aber erst zu laufen beginnt, wenn man hierüber hinreichend belehrt worden ist. Dies geschieht häufig eben genau nicht oder nicht ordnungsgemäß und so beginnt die Frist häufig gar nicht zu laufen. In diesen Fällen, kann man sich noch viel länger von solchen angeblichen Vereinbarungen lösen, nebenbei bleibt natürlich die Möglichkeit, etwaige Erklärungen wegen arglistischer Täuschung anzufechten.

Die Praxis lehrt aber, dass gerade bei "kleineren" Summen von 49-79 € zum Beispiel, trotz bitterböser Schreiben und massiven Drohungen, eine gerichtliche Geltendmachung in der allermeisten Fällen unterbleibt. 


Erfreulich sind hierbei aktuelle Entscheidungen wie z.B. die des AG Marburg v. 8, Az. 91 C 981/09, bei der der Gegenseite sogar die eigenen Rechtsanwaltskosten der Abwehr auferlegt werden konnten. Zuvor hatten schon aber auch schon andere Gerichte zur Thematik der Abofallen mit den versteckten Kosten geäussert. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt muss der durchschnittliche Internetnutzer bei versteckten Preisangaben nicht damit rechnen, dass eine Kostenpflicht besteht. Auch das Amtsgericht München hat versteckte Preisangaben für unwirksam erklärt.

Nach der Preisangabeverordnung müssen ausgewiesene Preise „leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“ sein. Werden die Kosten verschleiert oder im Kleingedruckten versteckt ist das Angebot nicht nur unlauter, der Geschädigte kann einen potenziellen Vertragsschluss auch wegen Täuschen und Irrtum anfechten oder den Vertragsschluss als solchen mangels Kostenhinweis ablehnen.

Bitte sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen haben und rechtliche Hilfe benötigen. Unten sehen Sie -wie gewohnt- einen Videoausschnitt des Beitrag.


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