24.01.2022
Interview Deutsche Welle zu "GESCHICHTE - Wie umgehen mit Nazi-Devotionalien?"

Etwas ausführlicher hatte ich bereits einmal 2008 einem Beitrag verfasst und bei TV Interview bei Kabel1 mitgewirkt. Zum 80. Jahrestag der Wannseekonferenz und anlässlich einer aktuellen Ausstellung "Hitler entsorgen. Vom Keller ins Museum" des Haus der Geschichte Österreich greift die Deutsche Welle das Thema einmal mehr auf. Es geht um den Umgang mit Nazi-Devotionalien und dem blühenden Handel auf Flohmärkten und Verkaufsportalen im Internet mit NS-Relikten. Ich durfte mit einigen Zitaten zur Rechtslage helfen.

----schnipp----

"Nach § 86 StGB ist es verboten, Propagandamittel von verfassungswidrigen Organisationen im Inland zu verbreiten, herzustellen, Handel zu treiben oder auf Datenträgern öffentlich zugänglich zu machen", sagt Michael Terhaag, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht. Zu den verfassungswidrigen Organisationen gehören sowohl links- als auch rechtsextreme und terroristische Organisationen, die durch das Bundesverfassungsgericht verboten wurden. Außerdem seien auch Propagandamittel verboten, "die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen." und "... könnte das unter Umständen ein strafwürdiges Verhalten darstellen", sagt Rechtsanwalt Michael Terhaag. Denn verboten sei die "Verbreitung, die Herstellung, Ein- und Ausführung sowie die Vorratshaltung zum Zweck der Verbreitung bzw. das öffentliche Zugänglichmachen von Propagandamitteln auf Datenspeichern" - der einfache Besitz aber eben nicht."

----schnapp----

Wern das genauer interessiert, den empfehle ich gern meinen oben verlinkten Beitrag oder den ganzen Beitrag bei der Deutschen Welle unten. Die entscheidenen Rechtsvorschriften des Strafgesetzbuches habe ich bei aufrecht.de zitiert.

Gefragt wurde ich u.a. auch warum denn für sowas, wenn es denn mal nicht zulässig beworben und verkauft wird, nicht die Plattformen haften, Stcihwort Forenhaftung. 

Unterstellt dass ein Verkaufsportal nur die Möglichkeit des Vertriebs von Waren bietet und diese nicht irgendwie anpreist oder selbst einstellt und verkauft, stellt sich die Frage nach der Haftung für fremde Informationen nach § 10 Telemediengesetz. Die §§ 8 und 10 TMG enthalten wesentliche sogenannte Haftungsprivilegien Betreibern von Telediensten, also auch Verkaufsplattformen oder Meinungsforen. In § 8 TMG wird ein Haftungsprivileg für Dienstanbieter festgelegt, die sich auf den rein technischen Vorgang der Durchleitung von Informationen beschränken, also Ihr oder mein Internetanbieter.

Unter § 10 TMG fallen insbesondere Firmen die Dritten Speicher für die Einrichtung einer Webseite bereitstellen, das gilt eben insbesondere auch für Forenbetreiber. Wer fremde Informationen speichert, ist dahingehend eben privilegiert , dass er solange keine positive Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung oder Information besteht und auch sonst keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich wird, für diese fremden Inhalte nicht haftet. Macht man den Anbieter ganz konkret auf einzelne Inhalte aufmerksam, die unzulässig und strafbar sind, muss er unverzüglich handeln und diese rausnehmen.

Das Gesetz sagt zudem explizit, dass Telediensteanbieter, also Forenbetreiber, Verkaufsplattformen usw. keine Pflicht haben, den von ihnen gespeicherten Content zu überwachen oder proaktiv nach Umständen zu suchen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht also gerade nicht. Etwas anderes mag im Einzelfall gelten, wenn ein Forum eine extra Rubrik oder soetwas einrichtet und selbst damit wirbt.


Weiterführender Link:
https://www.dw.com/de/wie-umgehen-mit-nazi-devotionalien/a-60533474