20.02.2020
TV-Interview für die WDR Aktuelle Stunde zum Thema Influencer Marketing #Angeklickt

Das Thema Influencer Marketing hat uns in jüngster Vergangenheit ja schon viel beschäftigt. So hatten wir auch unter aufrecht.de oder im Fachzeitschrift Kommunikation & Recht einen Überblick über den aktuellen Stand der Rechtslage und Rechtssprechung gegeben.

Das Problem ist, dass viele Influencer Accounts quasi, wenn nicht von der Irreführung der Leser/Zuschauer leben, zumnindest aber bewusst damit spielen, denn hier wird zu häufig eine gewerbliche Werbeaussage als eine private eigene und freie Meinung verkauft. Aus meiner Erfahrung haben die richtig erfolgreichen InfluencerInnen eine wie auch immer geartete Irreführung nicht mehr nötig und kennzeichnen bezahlte Werbung hinreichend.

Viele bemängeln,dass häufig der konkrete Erfolg der Werbemaßnahme unmittelbar mit einer fehlenden oder nicht hinreichend deutlichen Kennzeichnung als geschäftliche Handlung verknüpft ist, d.h. entweder vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig die Irreführung der betroffenen Empfängerkreise angestrebt oder in Kauf genommen wird.

Gleichzeitig darf es auch aus meiner Sicht so genannten Influencern, prominenten oder auch unbekannten Personen nicht genommen werden, persönliche oder gar private Meinungen und sogar Empfehlungen auszusprechen ohne diese als Werbung oder kommerziell zu kennzeichnen, wenn es eine wie auch immer geartete Gegenleistung und sei es auch nur im kostenfreien zur Verfügung stellen des Produkten faktisch nicht gegeben hat.

Der Gesetzgeber hat die Problematik durchaus erkannt und überlegt aktuell einer der entscheideneden Vorschriften aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 5a Absatz 6 UWG) die nachstehende Ergänzung vorzunehmen:

„Ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und fürdiese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde.“

Die Überlegung geht aus meiner Sicht schon in die richtige Richtung, aber ohne Regelbeispiele, wie und wann konkret eine solche Kennzeichnung zu erfolgen hat und wann nicht, dürfte der Problematik so kaum abschließend beizukommen sein, wenn man dies nicht erst der Rechtsprechung überlassen will – was ja grundsätzlich natürlich auch möglich ist. Das Thema bleibt spannend.

Ich werde zudem so rasch wie möglich einen kleinen Auschnitt aus dem TV-Beitrag ergänzen.

Sprechen Sie mich bei Fragen gern an. Auch für Kommentare bei Facebook, Twitter oder Instagram bin ich immer dankbar!


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