07.08.2014
UBER POP, Wimdu & Co - Was geht mit den neuen Vermittlungsplattformen? - Interwiew bei Aktuellen Stunde im WDR Fernsehen

Das Thema hat juristische Sprengkraft!

Während gegen private Wohnungsvermietungen und -vermittlungen Zweckentfremdungsgesetze und -verordnungen aus dem Boden gestampft werden (müssen), steht der Taxi-Innung eigentlich das gute alte Personenbeförderungsgesetz zur Seite.
Umso erstaunlicher, dass bei der Ausgangssituation die Droschken-Verbände das rechtliche Feld bislang fast ausschließlich der öffentlichen Hand überlassen haben.

In Berlin hingegen hat sich ein Taxiunternehmer allerdings bereits selbst vor dem zuständigen Landgericht gewehrt und per einstweiliger Verfügung dem niederländischen Betreiber von UBER nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG verbieten lassen:

a) in der Stadt Berlin die von ihr herausgegebene Smartphoneapplikation UBER APP für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen

und

b) Mietwagenunternehmer durch den Versand von E-Mails, SMS oder durch das Absetzen von Telefonaten dazu zu veranlassen, sich im Stadtgebiet Berlin außerhalb des Betriebssitzes des jeweiligen Mietwagenunternehmens bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermittlungsaufträge von Fahrgastkunden vorliegen.

(LG Berlin, Urteil vom 11.04.2014, Az. 15 O 43/14).

Natürlich ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig und das Thema bleibt spannend. Der unten wiedergegebene Ausschnitt gibt das Spannungsfeld leider nicht ganz wieder, soll aber dennoch nicht unerwähnt bleiben ;) Es wird sicher nicht das letzte Mal gewesen sein, dass ich mich mit diesen neuen Diensten beschäftigen werde.


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Weiterführender Link:
http://www1.wdr.de/themen/panorama/uber110.html