10.10.2025
Fachveröffentlichung in der GRUR-Prax: Kein Geldentschädigungsanspruch wegen Namensnennung in Demonstrationsaufruf

In der aktuellen GRUR-Prax 2025, Heft 19, S. 672ff. habe ich eine Anmerkung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 29.7.2025 – VI ZR 426/24, „Montagsprotest“) veröffentlicht.

Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Nennung des Namens eines Bundestagsabgeordneten in einem Demonstrationsaufruf einen Anspruch auf Geldentschädigung oder eine fiktive Lizenzgebühr begründen kann. Zwar hatte der Betroffene erfolgreich eine Unterlassungsverfügung gegen die unautorisierte Namensnennung erwirkt, verlangte aber zusätzlich Schadensersatz.

Der BGH hat einen solchen Anspruch verneint. Für Unterlassungen genügt zwar schon eine nicht fernliegende verletzende Lesart, bei zivilrechtlichen Sanktionen wie der Geldentschädigung ist jedoch die für den Betroffenen günstigste Auslegung zugrunde zu legen. Außerdem greift hier das Medienprivileg nach Art. 85 Abs. 2 DS-GVO i.V.m. § 23 MStV – eine Entschädigung nach Art. 82 DS-GVO kommt damit nicht in Betracht. Auch und gerade eine kommerzielle Nutzung des Namens lag nicht vor.


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