23.06.2023Neue Pumuckl-Serie mit durch KI geschaffener Stimme von Hans Clarin - Interview Deutschlandradio
Ursprünglich sprach der verstorbene Hans Clarin den Pumuckl. In einer nun neu produzierten RTL-Serie "Neue Geschichten vom Pumuckl" soll Clarin wieder als der freche, eigenwilliger Kobold zu hören sein - mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz. Die Texte wurden dann vom Maxi Schafroth eingesprochen und von einer KI in die Stimme von Hans Clarin umgewandelt. Aber darf man sowas? Das wurde ich vom Deutschlandradio gefragt. Eine spanneder Fall.
Grundsätzlich gilt: Das Imitieren und die wirtschaftliche Nutzung der Stimme einer anderen Person kann gegen Urheber-, insbesondere aber das Persönlichkeitsrecht verstoßen. Das Persönlichkeitsrecht einer Person schützt ihre individuellen Persönlichkeitsmerkmale, zu denen auch die Stimme gehört. Die Nutzung der Stimme einer anderen Person ohne deren Zustimmung könnte als Verletzung dieses Rechts angesehen werden, insbesondere wenn dadurch das Ansehen oder die Privatsphäre der betroffenen Person beeinträchtigt wird. Wenn jemand die Stimme eines anderen nachmacht und das zum Beispiel von einem Comedian geschieht, bei dem ja sofort sieht, dass es sich nicht um die nachgemachte Persönlichkeit handelt, ist das in der Regel von der Kunst- Satirefreiheit gedeckt.
Wenn es sich bei bei der Stimme von Pumuckl jedoch seinerzeit gar nicht um die der Originalstimme von Hans Clarin handelt hat, könnte diese geschaffene Stimme für sich als Werk im Sinne von § 2 UrhG darstellen und daran Urheberrechte entstanden sein. In diesem Fall wäre Hans Clarin ausübender Künstler nach § 73 UrhG gewesen. Danach ist ausübender Künstler, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt. Dieses Recht könnte dann mit dem Tod auf die Erben des Urhebers/Künstlers übergegangen sein und Unterlassungs- oder sogar Schadensersatzansprüche auslösen.
Wenn es aber die Originalstimme von Hans Clarin war, kommt nur eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in Betracht (Stichwort: Recht am eigenen Bild bzw. hier Recht am eigenen gesprochenen Wort). So gibt es auch das postmortale Persönlichkeitsrecht und einen interessanten Fall, aus den 1990er Jahren - Heinz Erhardt, OLG Hamburg, 08.05.1989 – 3 W 45/89:
Seinerzeit wendete sich der Sohn des bekannten Schauspielers erfolgreich mit einer einstweiligen Verfügung dagegen, dass der Antragsgegner in einem Radio-Werbespot durch einen Stimmenimitator die Sprache seines Vaters täuschend nachahmend einen Werbetext verlesen ließ, in dem Redewendungen eingebaut waren, die für Erhardt typisch und allgemein bekannt geworden sind (z.B. „und noch‘n Gedicht“).
Das fortwirkende Persönlichkeitsrecht eines durch sprachliche Darstellung in Wort und Stimmklang bundesweit bekannt gewordenen Schauspielers umfasst auch das Recht, einer Verwendung dieser künstlerischen Eigenart in der Werbung mit Hilfe eines Sprachimitators entgegenzutreten.
Es bleibt abzuwarten, was diese spannende Technik noch an neuen Blüten treibt. Sobald ich einen Mitschnitt bekomme, stelle ich ihn hier wie gewohnt ein.
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