02.06.2010Abgemahnte Musikliebhaber
Filesharing oder offenes WLAN kann teuer werden!
- mit Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht -
Es scheint ein großes Übel zu sein: Das Geschäft mit den Filesharing- und Musiktauschbörsen-Abmahnungen.
Unabhängig davon, dass durch ein solches Verhalten der Musikindustrie große Schäden enstehen können gibt es zahlreiche völlig unberechtigte, aber auch ebenso viele berechtigte Abmahnungen in diesem Bereich.
Aber jetzt tut sich etwas rund um das Thema. Aktuelle Impulse sendet derBundesgerichtshof im Zusammenhang mit WLAN-Netzwerken.
Privatpersonen können nämlich auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. So der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens" und begehrte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.
Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten. Weil es sich nur um einen Titel gehandelt hat, käme nach heutigem Recht wohl eine Beschränkung auf lediglich 100 € in Betracht, wie es in der ursprünglichen Pressemitteilung des BGH hieß.
Nachdem nunmehr die Urteilsgründe im Volltext vorliegen, stellt sich erwartungsgemäß heraus, das zu dem zur Tatzeit noch nicht geltenden § 97a II UrhG (100-EUR-Grenze) werden keine Ausführungen gemacht werden.
Für welche Fallkonstellationen diese Regelung aber greift, wird die Rechtsprechung noch klären müssen.
Eine Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.
Herr Rechtsanwalt Michael Terhaag war einmal mehr als Rechts- und Internetexperte beim Verbrauchermagazin "Volle Kanne" im Zweiten Deutschen Fernsehen zum Top-Thema der Sendung zu Gast.
Sollten Sie auch durch eine so genannte Filesharing- oder Download Abmahnung betroffen sein, wenden Sie sich unbedingt an einen spezialisierten Rechtsanwalt! In unserem Hause stehen Ihnen hiervon aktuell gleich sieben zur Verfügung. Die Downloadfälle werden hier maßgeblich auch von den Herren Rechtsanwälten Dehißelles und Elgert betreut.
Bitte werfen Sie zudem auch gern zunächst in unsere umfangreich erstellenten Fragen und Antworten zum Bereich Filesharing und Abmahnungen.
Unten sehen Sie -wie gewohnt- so rasch wie möglich einen Videoausschnitt des heutigen Auftritts bei der Vollen Kanne