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25.07.2018
BGH zu offenen WLAN - Keine Unterlassung und Schadensersatz, aber Anspruch auf Sperrmaßnahmen?

Der Bundesgerichtshof hat heute erstmals nach dem Wegfall der Störerhaftung wieder zu offenen WLAN entschieden. Das Ergebnis:

Unterlassung nein, Schadensersatz nur für Altfälle und Sperranspruch vielleicht.

Bei genauerer Betrachtung könnte sich durch die Entscheidung die Wiedereinführung der Störerhaftung entgeben... 

Denn man muss abwarten, wie das OLG Düsseldorf in der Sache entscheidet, an das die spannende Frage nach den zumutbaren Sperrmaßnahmen zurückverwiesen wurde. Der Berliner Tagesspiegel zitiert mich heute in diesem Zusammenhang so:

Für den Düsseldorfer IT-Rechtsexperten Michael Terhaag ist das Urteil in der Ablehnung des Unterlassungsanspruchs überaus eindeutig und rigoros. Das Geschäft der Abmahnanwälte ist nach seiner Ansicht damit endgültig vorbei. Die Umsetzung des Sperranspruchs dürfte allerdings in der Praxis schwierig werden. „Wenn man sich in Cafés künftig doch wieder für die Wlan-Nutzung registrieren oder der Betreiber Hausregeln erlassen muss, wäre dies ein Rückschritt in die Steinzeit.“

Im Laufe des Tages durfte ich dann auch noch einen Kommentar zur Sache in den WDR Nachrichten abgeben.


Weiterführender Link:
https://www.tagesspiegel.de/medien/oeffentliche-wlan-hotspots-bgh-bestaetigt-ende-der-stoererhaftung/22845870.html