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31.03.2008
Die grenzenlose Freiheit durch WLAN hat auch Ihre Tücken

"Wer haftet für ungesicherte WLAN-Netze?" Beitrag bei Akte 08 in SAT1 
mit Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - 


Michael Ballack surfte lässig mit Laptop im Garten, um ihn herum spielen Kinder. Das war eine der ersten Werbungen für das "Wunder der kabellosen Onlineglückseeligkeit". Seinerzeit ein toller Gedanke, fröhlich mit dem Laptop durchs Haus oder nach draußen wandern zu können, heute absolute Normalität.

Doch die Freiheit hat auch Ihre Schattenseiten. Immer noch sichern viele User ihr WLAN nicht hinreichend ab und öffnen dem Missbrauch so Tür und Tor. Ein aktueller Beitrag der Akte-Redaktion von Sat.1 beschäftigte sich nun damit, was passiert, wenn Dritte über ein fremdes Netzwerk etwas verbotene Inhalte in Netz hoch- oder zum Beispiele illegale Musikkopien runterladen. Rechtsanwalt Michael Terhaag durfte hierbei behilflich sein.

Die Haftungsfrage bei missbräuchlicher Nutzung ist nach wie vor häufiger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und teurer Abmahnungen.

In diesen Fällen geht es also zumeist darum, dass ein Dritter die Anonymität eines ungesicherten WLAN für Urheberrechtsverletzungen (Stichwort: Musik-Tauschbörsen) genutzt hat und der unbedarfte Anschlussinhaber daraufhin auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Mit eben dieser Materie hatte sich jüngst auch das Oberlandesgericht Düsseldorf auseinander zu setzen. Nach Einschätzung des Senats bleibt es dabei, dass der Anschlussinhaber für illegale Nutzungen seines ungesicherten WLAN durch Dritte grundsätzlich gerade zu stehen hat.

Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema begründet auch das OLG seine Entscheidung mit den Grundsätzen der Störerhaftung. „Störer“ ist, wer – bitte verzeihen Sie uns diese juristische Definition – in irgendeiner Weise willentlich und „adäquat-kausal“ zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Für die Haftung des Anschlussinhabers reicht es daher aus, wenn dieser seinen Internetzugang willentlich ohne den entsprechenden Passwortschutz öffentlich zugänglich gemacht hat. Der Umstand, dass ungesicherte WLAN Verbindungen häufig von Dritten missbraucht werden, sei inzwischen nämlich allgemein bekannt.

Aus Sicht vieler Gerichte ist es den Anschlussinhabern eine entsprechende Sicherung des Netzzugangs ohne Weiteres zuzumuten. Bereits durch die Nutzung einer von allen WLAN Routern standardmäßig vorgesehenen einfachen Verschlüsselungsmethode (WPA oder WEP) kann die Missbrauchsgefahr zumindest minimiert werden. Zumindest hierzu sind Anschlussinhaber daher wohl auch verpflichtet.

Tatsächlich kommt es nicht darauf an, ob dem Betroffenen überhaupt bewusst ist, dass eine Missbrauchsgefahr besteht. Auch ein fehlendes technisches Verständnis entlastet nicht. Vielmehr muss der technisch unkundige Nutzer sich entsprechend informieren oder sich bei der Einrichtung des Netzzugangs entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen.

Auch wenn diese Rechtsprechung sicherlich in dem einen oder anderen Fall aus Sicht des Betroffenen zu etwas unbilligen Ergebnissen führen mag, ist sie auch aus unserer Sicht vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit ein durchaus vertretbarer Weg, um Urheberrechtsverletzungen wirksam begegnen zu können. Gerade im Hinblick darauf, dass sich die von offenen WLAN Netzen ausgehende Missbrauchsgefahr tatsächlich in der Öffentlichkeit inzwischen herumgesprochen haben sollte, halten wir eine Verpflichtung zur Nutzung einfacher Verschlüsselungstechniken ebenfalls für zumutbar.

Aber Vorsicht, die Haftung des Anschlussinhabers gilt keineswegs immer. Wie bereits berichtet sind zum Beispiel im Verhältnis zwischen Eltern und Kinderngenauso wie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerdurchaus schon andere Entscheidungen ergangen.

Also Kernfrage ist im Grunde hier wie da, inwieweit allein die Inhaberschaft eines Internetzugangs Prüf- und Handlungspflichten auslöst, die die Haftung des Anschlussinhaber auch dann begründen, wenn er selbst entsprechende Rechtsverstöße über den Anschluss nicht begangen haben sollte.

Für den in dem Beitrag von AKTE besprochenen Fall der ungesicherten WLAN-Netze ist die Rechtsfolge nach aktueller Lage jedoch vergleichsweise klar. Bei genauerem Hinsehen entspricht sie im Grunde der des nicht gestreuten oder nicht geräumten Hauseinganges bei starkem Glatteis oder Schneematsch...

Bitte sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen haben und rechtliche Hilfe benötigen.


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