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05.06.2024
Hassvideo zu Bluttat in Mannheim bei Tiktok - Interview mit Volle Kanne im ZDF

In Mannheim ereignete sich kürzlich eine tödliche Messerattacke auf einen Polizisten, die für großes Aufsehen sorgte. Ein daraufhin veröffentlichtes Hassvideo auf TikTok, in dem die Tat gebilligt und zu weiteren Straftaten aufgerufen wird, ist sowohl äußerungsrechtlich als auch strafrechtlich unzulässig und war Gegenstand eines aktuellen Volle Kanne Interviews mit mir im ZDF.
In dem Interview ging es um mögliche strafrechtliche Implikationen dieses kürzlich auf TikTok veröffentlichten Hassvideos zur tödlichen Messerattacke in Mannheim. Im Beitrag ginbg es neben dem Strafrecht, insbesondere um Äußerungsrecht, die Grenzen der Meinungsfreiheut und allgemeines Medienrecht.

HINWEIS: Dieser Beitrag und auch der des ZDF dient der allgemeinen Information und Erläuterung. Sämtliche dargestellten Sachverhalte beruhen auf derzeitigen Erkenntnissen und stellen keinen abschließenden Beweis einer Straftat dar. Ich gebe hier meine Rechtsauffassung wieder. Alle Informationen stammen aus der freiwilligen Veröffentlichung des Betroffenen. Nichtsdestotrotz gilt auch für diesen bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht die Unschuldsvermutung. Über die tatsächliche Strafbarkeit im Einzelfall entscheiden ausschließlich die zuständigen Gerichte.

Das Video enthält mehrere Aussagen, die strafrechtlich relevant sind und zumindest den objektiven Tatbestand verschiedene Straftatbestände erfüllen dürften:

  1. Billigung von Straftaten (§ 140 StGB): Das Video kommentiert die Messerattacke mit der Aussage „endlich gute Nachricht“, was die Tat billigt und verherrlicht. Zudem verspricht der Gefilmte dem Täter eine Belohnung. Gemäß § 140 StGB wird das öffentliche Billigen und Belohnen einer rechtswidrigen Tat mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

  2. Aufstachelung zu Straftaten (§ 111 StGB): Der Aufruf „die sollen auch abgestochen werden“ ist eine Aufforderung zur Begehung weiterer Straftaten. Dies erfüllt den Tatbestand der Aufstachelung zu Mord (§ 211 StGB), der gemäß § 111 StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird.

  3. Volksverhetzung (§ 130 StGB): Aussagen wie „jeder Islamkritiker…“ und „bam, bam, bam… Messer Digger“ hetzen zu Hass gegen eine religiöse Gruppe auf und fordern zu Gewalt auf. Dies erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung, der mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird.

Wichtig: Wenn ich im Rahmen von dem verwendeten Social Media Dienst derartige Videos weiterverbreite, geschieht das zwar mit dem zu unterstellenden Einverständnis des Urhebers, wenn ich das aber nicht kritisch und mit einer Auseinandersetzung mit der Sache tue, mache ich mir die Aussagen unter Umständen zu eigen und muss selbst damit rechnen, strafrechtlcih verfolgt zu werden. Vergleiche zum Beispiel auch mein Beitrag bei aufrecht.de "Kann denn Liken Sünde sein" zu einer Gerichtsentscheidung zur potentiellen Strafbarkeit des Daumen hoch. Es kommt eben wie so häufig auf den Zusammenhang an.

Im Vergleich dazu ist die Veröffentlichung von Hitlers „Mein Kampf“ in einer kritisch kommentierten Ausgabe in Deutschland mittlerweile erlaubt, da/wenn sie wissenschaftlichen und pädagogischen Zwecken dient. Die rechtliche Zulässigkeit basiert auf dem abgelaufenen Urheberrecht, dem wissenschaftlichen Nutzen und der Prävention vor Missbrauch. Ein wichtiges Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2018 (Az. 1 BvR 673/18) bestätigte die Zulässigkeit der Veröffentlichung einer kommentierten Ausgabe durch das Institut für Zeitgeschichte.

Der Urheber des Videos kann sich nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eigenen Bild berufen, da das öffentliche Interesse an der Verfolgung solcher Hassbotschaften und die Gefahrenabwehr überwiegen.

Das Video wurde unterdessen bei Tiktok gelöscht.
Plattformen in Deutschland müssen nach dem NetzDG offensichtlich rechtswidrige Inhalte wie Hassrede und Volksverhetzung innerhalb von 24 Stunden nach Meldung löschen und ein transparentes Beschwerdemanagement bereitstellen. Das Digitale-Dienste-Gesetz (DSA) der EU verlangt von sehr großen Online-Plattformen, schnelle und effektive Maßnahmen gegen alle illegalen Inhalte zu ergreifen und benutzerfreundliche Beschwerdemechanismen zu implementieren. Das nationale Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ergänzt das DSA, indem es diese Anforderungen auf nationaler Ebene konkretisiert und die Zusammenarbeit zwischen Plattformen und nationalen Behörden sicherstellt. Gemeinsam stellen diese Gesetze sicher, dass rechtswidrige Inhalte effizient gemeldet und gelöscht werden.

Ausschnitte aus dem Interview stelle ich unten ein, das Tiktok Video liegt mir vor, werde ich jedoch an dieser Stelle nicht weiterverbreiten. Viellecht ergänze ich später ein Transskript - drei Zitate aus dem Video kommen aber auch im Beitrag vor und werden von mir bewertet. Interessant neben der grundsätzlichen etwaigen Strafbarkeit ist aus meiner Sicht die Tatsache das unbedarftes, unkritisches und unkommentiertes Weiterverbreiten, ebenfalls unzulässig ist und auch die Plattformen wie geschildert tätig werden müssen.

Über faires Feedback freue ich mich.


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