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27.11.2007
Lehrerbenotung und Persönlichkeitsrechte im Internet

 Top Thema bei "Volle Kanne" im ZDF
mit Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. (Informationsrecht) 
 

Nach einem viel diskutierten und gerade begründeten Urteil des Oberlandesgerichts Köln (spickmich.de II - AZ: 15 U 142/07) bleibt die Benotung von Lehrern im Internet auch künftig erlaubt. Auf angesprochenem Forum können Schüler ihre "Pauker" zu verschiedenen Kategorien wie etwa "gut vorbereitet", "fachlich kompetent",  "faire Noten", aber auch "cool und witzig," "menschlich" oder "beliebt" bewerten. Die klagende Lehrerin hatte im Gesamtergebnis die Note 4,3 und fühlte sich in Ihrem Persönlichkeitsrecht, aber wegen personenbezogener Informationen in Ihrem Recht auf Datenschutz verletzt.

Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrechte

Zu unrecht, wie der Senat nun noch einmal klar festgestellt hat. Die Bewertung von Lehrern sieht das Gericht letztlich vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes als gedeckt an. Sämtliche Bewertungskriterien des Schülerportals stellten Werturteile dar, so dass das Forum prinzipiell dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit unterfalle.

Rechtsanwalt Terhaag war live im ZDF bei "Volle Kanne" und erläuterte das Urteil, aber auch Grundfragen zum Thema Meinungsäußerung, Schmähkritik und Tatsachenbehauptungen. Was kann man tun, wenn man sich im Netz oder sonstwo dikreditiert und oder beleidigt fühlt?

Tatsachenbehauptungen und Werturteile

Nicht jede wahre Tatsachenbehauptung ist zwingend in Ordnung. Wenn sie in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere die Privat- oder gar Intimsphäre, des Betroffenen eingreift, ist auch eine solche Veröffentlichung unter Umständen unzulässig. Hier müssen sich Personen, die im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen (so genannte Promis) so einiges mehr gefallen lassen, als der Ottonormalverbraucher. Aber auch nicht jede negative Bewertung eines anderen ist zwingend untersagungsfähig, denn zum Glück gilt ja grundsätzlich die Meinungsfreiheit.


Das Kölner Gericht hielt in seiner Entscheidung aber nocheinmal fest, dass das Grundrecht auf Meinungsäußerung nicht schrankenlos gelte und seine Grenze in den allgemeinen Gesetzen und im Recht der persönliche Ehre finde.

Häufig kann man den Internetanbieter selbst ansprechen, dass er den störenden Beitrag herausnimmt oder abändert. Je nach schwere des Verstoßes, so zum Beispiel bei sehr privaten Fotoveröffent-lichungen o.ä., sollte aber über die Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts nachgedacht werden. Wichtig ist: Vorher immer Kopien von dem Verstoß machen oder falls die Beleidigung in der offline-Welt stattfindet Zeugen sammeln!

Mehr hierzu auch im Beitrag zu Beleidigungen und Ihre Folgen zumAuftritt von Rechtsanwalt Terhaag im WDR.

Bitte sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen haben und rechtliche Hilfe benötigen. Videoausschnitte folgen.


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