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13.08.2007
Tauschbörsen im Internet werden immer beliebter - aber auch hier lauern zahlreiche rechtliche Fallstricke

Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. 
live im Studio bei "Börse am Mittag" im Nachrichtensender N24 in Berlin 

"Tausche vom Winde verweht gegen Harry Potter 1-7" oder "Streich Du mir das Haus, dann mach ich Dir die Steuererklärung", so geht es her auf Tauschbörsen im Internet.

Die einen bringen Tauschpartner nur zusammen und dienen so lediglich als Vermittler, andere Tauschportale haben bieten eine virtuelle Zweitwährung an, gegen die getauscht wird. Aber natürlich geht auch hier nicht immer alles glatt und nicht selten droht Ungemach.

Zu diesem Thema war Herr Terhaag in der vergangenen Woche live im Berliner Studio von N24 im Magazin "Börse am Mittag" als Experte zu Gast.

Im Grunde unterscheidet sich der Tausch nicht wesentlich vom Kauf. Während dort aber die eine Gegenleistung einfach Geld ist, sind beim Tausch gleich zwei Leistungen ganz genau zu konkretisieren, damit es am Ende keinen Ärger gibt. Beim Tausch von Waren ist -wie zum Beispiel bei Ebay auch- jede einzelne Schwachstelle Ihres Tauschprodukts unbedingt mit anzugeben, denn auch hier müssen Sie die geschuldete Ware verbindlich liefern.

Tauschen Sie einen Flachbildfernseher und vergessen Sie dabei zu erwähnen, dass dieser stark reparaturbedürftig ist, haben Sie Ihrem Tauschpartner im schlechtesten Fall die Reparatur zu bezahlen oder eventuell sogar einen neuen Fernseher zu besorgen. So gilt für gewerbliche Tauschfreunde auch  die volle Gewährleistung. Der Privatmann kann diese zwar einschränken und teilweise ausschließen, muss aber immer darauf achten durch zu umfangreiche Tauschgeschäfte nicht gewerblich zu werden, vgl. zur Unternehmereigenschaft bei Ebay z.B. LG Mainz, LG Berlin oder auch LG Coburg.

Die Konkretisierung der Tauschware ist auch bei Dienstleistungen von überragender Bedeutung. Wieviel Stunden möchten Sie Babysitten anbieten? Wieviele Arbeitstage welcher Länge oder wieviel Quadratmeter bieten Sie an zu streichen? Ganz wichtig wer stellt hierfür genau welche Materialien? Wann und vor allem bis wann soll die Dienstleistung erbracht werden? All das sollte vorher Abschluss des Tauschgeschäfts grundsätzlich genau geregelt werden.

Dabei gilt: Hände weg von erlaubnispflichtigen Dienstleistungen, wie zum Beispiel Rechts- und Steuerberatung oder auch Heilberufen!

Überhaupt sollte klar geregelt sein, ob der Dienstleister Laie oder Fachmann ist, denn hiernach richtet sich sicher auch die geschuldete Qualität. Gewerbliche Handwerker sollten hierbei beachten, dass sie je nach Umfang schnell steuerpflichtige Arbeiten erbringen können.

Rechtliche oder gar gerichtliche Auseinandersetzungen sind bislang noch rar gesät, was insbesondere an den geringen Werten der Tauschobjekte liegt. Nimmt die Beliebtheit der Tauschbörsen aber weiter zu dürfte sich das rasch ändern... Selbstverständlich stehen wir für Rechtsrat und -tat gern zur Verfügung. Email oder Anruf genügt...

In den Videofenstern finden Sie -wie gewohnt- noch Ausschnitte von dem Auftritt.


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