Tagcloud Ergebnisse

01.11.2001
Ticken die Uhren für Teledienstanbieter jetzt anders?

Keine Haftungsprivilegierung nach dem Teledienstgesetz bei Markenrechtsverstößen?

– oder –"Ticken die Uhren für Teledienstanbieter jetzt anders?"

Rechtsanwalt Michael Terhaag

Nach Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts Köln haftet der Anbieter einer Online-Auktionsplattform unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Markenrechtsverletzungen seiner Teilnehmer. Eine solche Haftung scheitere aber nicht an dem für Teledienstanbieter so maßgeblichen § 5 Abs. 2 TDG, sondern vielmehr letztendlich mangels Verwechslungsgefahr durch konkrete Hinweise der Versteigerer.

In dem vorliegenden Fall ging es darum, dass eine Vielzahl von Anbietern Plagiate eines Schweizer Nobeluhrenherstellers virtuell gegen Höchstgebot "vertickten". Der Markeninhaber zog es vor, sich gleich gegen das Auktionshaus zu wenden, als sich mit den einzelnen und zum Teil schwer fassbaren Produktpiraten herumzuschlagen.

Hierbei war der Senat der Auffassung, dass der Betreiber des gerügten virtuellen Auktionshauses die betroffenen Marken nicht selbst nutzte, sondern letztendlich ein Verstoß lediglich von dem konkret die bestimmten Waren anbietenden Teilnehmern vorliegen kann. Da nach Auffassung des erkennenden Senates an einer Verwechslungsgefahr durchgreifende Zweifel bestehen, hätte die Unterlassungsklage des weltweit bekannten Uhrenherstellers relativ knapp abgewiesen werden können.

Die verschiedenen Kunden des virtuellen Auktionshauses und eigentlichen Anbieter hatten nämlich bei ihren Versteigerungsangeboten der Rolex-Imitate in aller Regel unübersehbar als solche gekennzeichnet. Daher sei das beklagte virtuelle Auktionshaus mangels willentlicher Mitwirkung an der unstreitig vorliegenden Markenrechtsverletzung nicht als Störer haftbar zu machen. So weit so gut.

Die eigentliche Sensation des Urteils liegt allerdings darin, dass den Serviceprovider Ricardo die Haftungspreviligierung des § 5 Absatz 2 TDG verwehrt wurde. Hierbei handelt es sich um eine für das Internet maßgebliche Haftungspreviligierung der Dienstanbieter, die für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich zu machen sind, wenn sie von diesen Kenntnis haben. Darüber hinaus muss es diesen technisch möglich und zumutbar sein, die Nutzung dieser gerügten fremden Inhalte zu verhindern.

Die durch das Urteil des OLG Köln hier ausgesprochene Unanwendbarkeit der für alle Dienstanbieter im Internet überragend wichtigen Vorschrift wird im Wesentlichen darauf bestückt, dass das Teledienstegesetz und die hier angesprochene Filterfunktion bei Haftungsgrundlagen versagen muss, die auf rangingen Rechtsquellen beruhen.

Hierunter ist insbesondere das Deutsche Markengesetz, welches EG-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt hatte, gemeint. Solche Vorschriften sind nach Auffassung der Kölner Richter nicht geeignet, das mit der Markenrechtsrichtlinie und ihrer internationalen Umsetzung verfolgte Ziel, der im Interesse der Förderung des Binnenmarktes vorzunehmenden umfassenden Angleichung des Markenschutzes auszuhöhlen.

Für Verstöße gegen geltendes Markenrecht seien daher Telediensteanbieter auch ohne Kenntnis des fremden Inhaltes haftbar zu machen! Es bleibt abzuwarten, wie die hier praxisnah eine Umsetzung erfolgen kann und soll sowie ob die aufgezeigte Rechtsauffassung des OLG Köln im Ergebnis Bestand hat.

Gegen das Urteil hat Rolex Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, so dass eine endgültige Entscheidung noch auf sich warten lassen dürfte. Sollte es bei der Einschätzung der Unanwendbarkeit des TDG verbleiben, dürfte dies für alle Anbieter entsprechender Portale und alle Internetanbieter, die anderen die Möglichkeit geben, auf ihren Diensten Inhalte zu veröffentlichen, verheerende Auswirkungen haben.

Hier das komplette OLG-Urteil als PDF-Datei

Aktenzeichen des OLG Köln: 6 O 12/01,

Entscheidung vom 2. November 2001

Aktenzeichen des nun mit der Sache betrauten BGH lautet: I ZR 304/01

 

Lesen Sie auch den aktuellen Beitrag zur Haftungsprivilegierung von ebay aus dem Jahr 2011.