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13.09.2015
Volksverhetzung im Netz - Der Umgang mit Hasskommentaren im Internet - Kurzkommentar bei Volle Kanne

Meinungsfreiheit, Rassismuss und Haftung von Facebook. Nachdem sich Herr Maas heute mit Facebook trifft, sind die Erwartungen groß. Echte Ergebnisse wäre für mich eine Überraschung.

Das Thema wurde auch bei Volle Kanne diskutiert. Ich war diesmal nicht im Studio, durfte aber einen kurzen Kommentar im Zuspieler geben.

Den Tatbestand einer Volksverhetzung definiert § 130 des Strafgesetzbuches (StGB):

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt - oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Wie gesagt, Dummheit allein oder schlechter Geschmack ist noch nicht (unbedingt) strafbar - was allerdings Facebook alles als noch in Ordnung trotz entsprechender Hinweise druchgehen lässt, ist schon zu großen Teilen mehr als bedenklich.


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