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27.05.2008
Von wegen kostenlos - Teure Fallen im Internet

Top Thema bei "Volle Kanne" im ZDF

- mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag - 

Im Geschäftsleben bekommt man in der Regel selten etwas geschenkt und das ist leider auch im Internet so. Während Sie auch weiterhin unsere Datenbank mit Urteilen und Beiträgen völlig kostenfrei nutzen und durchstöbern können, nehmen kostenpflichtige Angebote ständig zu.

Dagegen ist ja grundsätzlich auch nichts zu sagen, leider nehmen es dubiose Anbieter mit entsprechenden Kostenhinweisen aber nicht immer so genau, verstecken diese im Kleingedruckten, am unteren Seitenrand oder täuschen durch Domains mit begriffen wie "free" und "kostenlos" schlicht über die tatsächlichen Kostenfolgen.

So gibt es zunehmend kostenpflichtige Angebote, die auf den ersten Blick nicht als solche zu erkennen sind. Schnell hat man ein teures Abonnement oder einen kostenpflichtigen Online-Service am Bein.

Bei solchen Angeboten haben es die Anbieter heutzutage gerade auf Kinder, Schüler oder auch Renter abgesehen und verschleiern ihre wahren Absichten oft hinter vermeintlichen Gewinnspielen um an die Anschriften der Betroffenen heranzukommen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag war einmal mehr live im ZDF bei "Volle Kanne" und erläuterte wie es zu solchem Ärger kommt und was man dann dagegen tun kann. Es ist nämlich gerade nicht so, dass Eltern immer für ihre Kinder haften oder das man schnellstens zahlen müsste wenn der vermeintliche Vertragspartner zum Beispiel mit Inkassounternehmen droht.

Wir hatten ja bereits an anderer Stelle darüber berichtet das man durchaus für seinen Internetanschluss, zum Beispiel bei ungesichtem WLAN, haften muss. Für das Verhalten der lieben Kleinen hingegen nicht unbedingt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass man durch Werbung auf ein vermeintliche kostenfreies Angebot gelockt wird, was sich dann auch bezüglich seiner Aufmachung und angebotenen Leistung dann später völlig überraschend als kostenpflichtig erweist.

Bei den angesprochenen Unternehmen ist allerdings bei Zahlungsverweigerung ein dickes Fell erforderlich. Oft verdienen diese lediglich durch penetrantes und nicht nachlassendes Nachfassen am Ende vom genervten Kunden ihr Geld und das nur, weil dieser seine Ruhe haben will.


Haben Sie geldwerte Waren oder Dienstleistungen im Internet bestellt und empfangen, haben Sie diese selbstverständlich auch zu bezahlen. Ob es sich um ein unlauteres und unzulässiges Angebot handelte bedarf in den allermeisten Fällen einer Beurteilung des Einzelfalls.

Besonders wichtig: Nach Abschluss eines Vertrages über das Internet hat man grundsätzlich 14 Tage ein Widerrufsrecht. Wichtig ist hierbei, dass diese Frist aber erst zu laufen beginnt, wenn man hierüber hinreichend belehrt worden ist. Dies geschieht häufig eben genau nicht oder nicht ordnungsgemäß und so beginnt die Frist häufig gar nicht zu laufen. In diesen Fällen, kann man sich noch viel länger von solchen angeblichen Vereinbarungen lösen, nebenbei bleibt natürlich die Möglichkeit, etwaige Erklärungen wegen arglistischer Täuschung anzufechten.

Die Praxis lehrt aber, dass gerade bei "kleineren" Summen von 49-79 € zum Beispiel, trotz bitterböser Schreiben und massiven Drohungen, eine gerichtliche Geltendmachung in der allermeisten Fällen unterbleibt. 

Bitte sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen haben und rechtliche Hilfe benötigen. Unten sehen Sie -wie gewohnt einen Videoausschnitt des Beitrags.


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Weiterführender Link:
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/content/506096?inPopup=true