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15.12.2013
Weiterer Kommentar zu den Streaming-Abmahnungen im Tagesspiegel zu: "Porno-Stream - Nach den Abmahnungen: Was muss beachtet werden?" im Tagesspiegel

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Handlungsbedarf für den Gesetzgeber?

Nein, sagt Michael Terhaag und verweist auch auf § 44a Urheberrecht:

Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen. Darin steht sinngemäß: Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Das erfasse den Fall des inkriminierten Streamings ganz gut, so Terhaag. „Insofern spricht alles dafür, dass kein Urheberrechtsverstoß vorliegt.“ Aber das festzustellen und solchen Sachen Einhalt zu gebieten, sei Sache der Gerichte und nicht zwingend des Gesetzgebers. „Realistisch finde ich, dass in einem der Fälle, bei denen Kollegen gegen die angeblichen Ansprüche klagen, ein Gericht sagt, dass keine Ansprüche bestehen. Dann bricht diese Masche, diese Abmahnwelle wie ein Kartenhaus zusammen.“


Weiterführender Link:
http://www.tagesspiegel.de/medien/porno-stream-der-trick-mit-redtube-und-retdube/9226458.html