23.11.2014
Allgemeine Geschäftsbedingungen - notwendiges Übel im Online-Business?

Achtung Kleingedrucktes (AGB)

Wie gesagt, allgemeine Geschäfstbedingungen sind nichts Schlechtes. Sie geben seriösen Händlern die Gelegenheit, wesentliche Regelungen ihres Geschäftsverkehrs wie Widerrufsbelehrungen, den Versand, Eigentumsvorbehalt, eventuelle Garantien und/oder Haftungsbeschränkungen ihren Kunden zu erklären.

Leider gibt es jedoch immerwieder schwarze Schafe, die Ihre Kunden versuchen mit dem Kleingedruckten über den Tisch zu ziehen. Im aktuellen Fall versuchte ein Anbieter zum einen seiner Kundin entweder eine Mitgliedschaft unterzuschieben oder von der Lieferung ganz abzusehen, falls keine Mitgliedschaft eingegangen wurde. Der bereits gezahlte Kaufpreis wurde als Bearbeitungsgebühr verrechnet und einbehalten - ein Fall für die Staatsanwaltschaft.

Keine Kosten in den AGB!

Bereits 2007 entschied AG München (Az.: 161 C 23695/06) in einer vielbeachteten Entscheidung, dass Kosten ganz grundsätzlich nicht im Kleingedruckten (erstmalig) geregelt werden dürfen und ansonsten unwirksam sind. Ähnlich entschied auch das LG Rostock (Az 1 S 174/07).

Verstoß gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat etwas später die Betreiber eines Onlineangebotes sogar zur Unterlassung verurteilt, weil die Preisangabe im Kleingedruckten nicht leicht erkennbar war und deshalb gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs verstößt. Nach der Preisangabeverordnung (PAngV) müssen ausgewiesene Preise nämlich „leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“ sein.

Irreführende Werbung

Solch eine Preisangabepolitik kann - wie seinerzeit in Frankfurt entschieden - sogar auch noch gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstoßen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise über die Entgeltlichkeit des Angebots irregeführt werden.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Diejenigen Kunden, die ein Vertragsverhältnis mit den Abzockern eingegangen sind, sind u.U. sogar berechtigt ihre Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anzufechten. Hier sollte man sich aber gut überlegen, ob eine Auseindersetzung wirklich lohnt, was regelmäßig bei den eher geringen Beträgen unter 500,- € wohl leider nicht der Fall ist.

Zur Thematik allgemeine Geschäftsbedingungen durfte ich einmal mehr im Verbrauchermagazin "Volle Kanne" Andrea Ballschuh Rede und Antwort stehen.


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