11.06.2015
Drei BGH-Entscheidungen zum Filesharing auf einen Schlag - Liveinterview bei Volle Kanne zum Top Thema

Ein Paukenschlag aus Karlsruhe - Der BGH hatte gestern darüber zu befinden, ob und in welcher Höhe drei Familien Schadenersatz für illegale Musikdownloads leisten müssen, die über ihre Computer erfolgt waren...

Auch wenn die ausführlichen Begründungen noch nicht vorliegen, die Pressemitteilung lässt auf herbe Niederlagen der Betroffenen und auf knallende Sektkorken bei der Musikindustrie und deren Anwälte schließen.

Aber nicht alles ist schlecht und so super viel hat sich gar nicht verändert - halt aber ganz sicher nichts verbessert, wenn man es aus der Ecke der vermeintlichen Downloader betrachtet.

Im Wesentlichen lässt sich folgendes festhalten:

Alternativer Sachvortrag

Es reicht jedenfalls nicht aus, nur vorzutragen und zu beweisen, warum man es selbst oder andere im Haushalt lebende Personen es nicht gewesen sein können, vielmehr ist vorzutragen wer es denn sonst gewesen sein könnte/müsste.Nur weil man selbst im Urlaub oder nicht zur Tatzeit zu Hause gewesen sei, ist dies nach Einschätzung des Senats keine Entschuldigung, nicht als Täter für die Down- bzw. insbesondere den Upload in Betracht zu kommen.

Unabhängig von den sonstigen Darlegungsdefiziten bzw. offenbar ohne anwaltlichen Rat erfolgten Zeugenaussagen, fehlte ein solcher alternativer Sachvortrag in einem Fall, sodass die beinahe etwas in Vergessenheit geratene tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses wieder durch schlug.

Beweislast und Nachweispflichten klar zu Gunsten der Rechteinhaber entschieden

Der Versuch sich gegen die Phononet-Datenbank als erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Klägerinnen und deren Tonträgerherstellerrechte ist gescheitert. Diese müssen nicht jeden Rechtevertrag mit jedem einzelnen Musikkünstler im bloßen Bestreitensfall vorlegen.

Auch die bloße Möglichkeit von Ermittlungsfehlern, Zahlendrehern oder falschen Schreibweisen, bringen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse insgesamt nicht zu Fall. Insofern ist in jedem konkreten Einzelfall der genaue Fehler darzulegen und zu beweisen, was in der Praxis kaum gelingt. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reicht aber jedenfalls nach Einschätzung des BGH hierzu nicht.

Eltern haften auch weiterhin nicht (immer) für Ihre Kinder

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass Eltern gerade nicht den ganzen Tag ihren Kindern beim Surfen über die Schulter schauen müssen. Wenn der Urheberrechtsverstoß wie hier in einem der Fälle unstreitig durch eines im Haushalt lebende Kind erfolgt ist, kommt dennoch die Haftung der Eltern in Betracht.

Von entscheidender Bedeutung hierbei ist, ob und in welchem Umfang die Eltern das Kind umfassend über das zu unterlassene Verhalten im Internet aufgeklärt haben. Beweisbelastet diesbezüglich sind die Eltern!

Der diesbezügliche Fall beim BGH ist wenig allgemeintauglich, da hier unstreitig wurde, dass die Tochter nicht wusste, dass Filesharingprogramme unzulässig sein können und eine hinreichende Belehrung insforn offensichtlich unterlassen wurde.

3000 € Lizenzgebühr 15 Musikstücke nicht zu beanstanden

Besonders ärgerlich dürfte die Bewertung der erfolgten Bemessung des Schadensersatzes durch den BGH sein. 200 € pro Song seien nicht zu beanstanden.

Auch die im Raum stehenden Streitwerte von immerhin in einem Fall offenbar 100.000 € müssen vom BGH ebenso durchgewunken worden sein, wie die  daraus resultierenden und seinerzeit noch in voller Höhe unproblematisch weiterzugebenden Anwaltskosten.

Vor diesem Hintergrund müssen tatsächlich neue Abmahnwellen aber auch Klagewellen der Altansprüche befürchtet werden.

Mein Interview zur Sache sehen Sie unten.


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http://www.zdf.de/volle-kanne/downloads-und-online-tauschboersen-bgh-urteile-zu-filesharing-38837296.html