28.08.2011
Gefangen in der Abo-Falle?

- "Wie man aus (aufgenötigten) Verträgen wieder aussteigt oder solche zulässig gestaltet" -

mit Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M., u.a. 
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

 
"pacta sunt servanda - Verträge sind bindend" und das ist grundsätzlich auch gut so. 
Aus vielen Beiträgen und Vorträgen wissen Sie aber sicher, dass etwa im Bereich des Fernabsatzrechts, also regelmäßig wenn ein Vertrag über moderne Kommunikationsmittel abgeschlossen wird, dem Verbraucher ein zum Beispiel Widerufsrecht zusteht.

Viele gehen allerdings davon aus, dass man ein solches immer hat und liegen damit natürlich falsch. Zum einen stehen solche Rücktrittsrechte ganz grundsätzlich nur Verbrauchern, also quasi Privatpersonen, zu. Beispielsweise ein Mietvertrag über ein Geschäftslokal ist per se bindend und sollte wie jeder Vertrag gut bedacht sein.
Zum anderen gilt ein solches Widerrufsrecht im offline-Bereich, also bei Verträgen die nicht über das Internet, über Telefon oder Kataloge abgeschlossen werden, nur sehr eingeschränkt. Immerdoch besteht ein solches aber aber bei so genannten Haustürgeschäften und hierzu gehören keineswegs ausschließlich die klassischen "Klinkenputzer":

§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder

3.im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht [...] zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht [...] eingeräumt werden, [...].

Vereinfach ausgedrückt besteht ein solches Widerrufs und/oder Rückgaberecht nicht nur bei Verträgen im Bereich der privatwohnung, sondern auch am Arbeitsplatz, auf so genannten "Kaffee- und Butterfahrten" und insbesondere auf An-Werbeveranstaltungen auf offener Straße.

 

Überall hier gilt ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen, wenn der Unternehmer/Verkäufer den Verbraucher hierüber hinreichend deutlich informiert hat. Diese Belehrungen sind nicht einfach und jeder Unternehmer, der auf diese Weise seriös und rechtswirksam für seine Waren und Dienstleistungen werben will, tut gut daran sich hier rechtlich beraten zu lassen. Bei nicht erfolgter und nicht hinreichend erfolgter Belehrung über diese Rechte des Verbrauchers beginnt die Frist überhaupt nicht zu laufen und ein Widerruf ist theoretisch auch noch nach Monaten möglich!

Etwas anderes gilt natürlich wenn Unternehmen Gratisleistungen versprechen und entgeltliche Verträge verschleiern. Hier ist, einmal abgesehen vom Beweisproblem, jederzeit nach kenntnis eines möglichen Schwindels eine Anfechtung des Vertrages je nach Einzellfall möglich.

Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. gibt praktische Tipps und steht einmal mehr im ZDF bei der Sendung „Volle Kanne“ ausführlich als Experte Frage und Antwort. Im Videofenster unten finden Sie -wie gewohnt- noch einen Ausschnitt von dem Auftritt.

Bitte sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen haben und rechtliche Hilfe benötigen. Dies gilt insbesondere auch und gerade für Unternehmen und Markeninhaber, die seriös, fair und rechtswirksam solche Werbeformen nuten wollen.


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