10.11.2014
Neue Regeln für Inkassounternehmen in Kraft! Mehr Schutz vor dubiosen Forderungen

"Denn wenn et Trömmelche jeht, dann stonn mer all parat un mer trecke durch die Stadt..."
 
Nein, Spaß beseite und ich bin bekanntlich auch gar kein großer Karnevalist, aber eben am 11.11. wenn auch noch deutlich vor 11:11 h in Düsseldorf bei Volle Kanne zu Gast gewesen.

Diesmal geht es um die neuen Regeln für Inkassounternehmen, die zum 1.11.2014 in Kraft getreten sind.
So regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz nunmehr:

 

Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:
1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:

1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
2. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

Diese Regelung betrifft Inkassobüros, für uns Rechtsanwälte wurde in der Berufsordnung eine identische Norm aufgenommen.

Was das soll und konkret bringt, durfte ich einmal mehr im Verbrauchermagazin Volle Kanne live im ZDF erläutern.


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Weiterführender Link:
http://vollekanne.zdf.de/ZDF/zdfportal/programdata/d9fd24c2-f618-3ffd-911f-865093c93fc1/20367879?doDispatch=2