08.08.2012
Ohne Button, kein Vertrag! - Interview zur so genannten "Button-Lösung" l

- Button-Lösung kommt - Beweisprobleme bleiben - 

 

-  mit Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht - 

 

Nach dem der Bundestag das Gesetz zum Schutz vor Internet-Abofallen beschlossen hatte, wird es nun langsam ernst.

 

Handlungsbedarf für Händler und Anbieter kostenpflichtiger Dienstleistungen im E-Commerce.

 

Die so genannte Button-Lösung ist da! Ab dem 1. August 2012 muss dem Kunden, wenn es sich dabei um einen Verbraucher handelt,  der Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages auch optisch über einen entsprechend gestalteten bzw. beschrifteten Button deutlich gemacht werden.

Dies kann nach dem Wortlaut des Gesetzes mit dem Text "Zahlungspflichtig bestellen" auf dem Button geschehen oder es muss eine mindestens gleichwertige Formulierung gewählt werden.

 
Nur "bestellen" reicht hierbei ausdrücklich nicht, denn es gibt ja auch kostenlose Dienste zu bestellen, wie etwa (auch unseren) Newsletter. ;)

 
Internetauktionen sind übrigens eine Besonderheit. Hier ist dem Verbraucher ohne weiteres klar, dass er die Auktionsware bezahlen muss – dort reicht also etwa ein schlichtes „Gebot bestätigen“.

Neben dem deutlich gestalteten Button sind dem Kunden folgende (bislang bereits vorgeschriebenen Informationen) unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich zur Verfügung zu stellen

  • Wesentlichen Merkmale der Ware (Produktbeschreibung),
  • Eine etwaige Mindestvertragslaufzeit (bei Dauerschuldverhältnissen),
  • Versand- und sonstige Zusatzkosten,
  • Gesamtpreis der Ware / Dienstleistung (inkl. aller Preisbestandteile und Steuern).


Alle diese Informationen müssen dem Verbraucher nach den neuen Regelungen bei Abgabe der Bestellung, also zum Ende des Bestellvorganges gegeben werden. Informationen am Beginn oder im Verlauf des Bestellprozesses genügen diesen Anforderungen nicht. Der deutlichen und transparenten Darstellung des Inhalts der Bestellung zum Abschuss des Bestellvorganges wird nunmehr eine große Bedeutung zukommen.

Ohne Info, keinen Vertrag

Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 312g IV des Bürgerlichen Gesetzbuch. Hiernach kommt für den Fall, dass die bezeichneten Informationen und die Kennzeichnung des Buttons nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurden, überhaupt kein Vertrag zustande. Den schwarzen Schafen im Netz wird wieder Neues einfallen, um den Verbrauchern auch den Nerv zu gehen. So wie in der Vergangenheit schon wechselnde AGB keine Seltenheit waren, dürfte es auch hier auf die Beweisbarkeit der Hinweise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommen.

Das Abmahngespenst geht um

Seriöse Händler tuen jedenfalls gut daran, sich auf die neuen Bestimmungen einzustellen, denn neben Umsatzausfällen drohes insbesondere wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der 'lieben' Konkurrenz.

Der Verfasser war einmal mehr als Rechts- und Internetexperte beim Verbrauchermagazin "Volle Kanne" im Zweiten Deutschen Fernsehen zum Top-Thema der Sendung zu Gast.

Hierbei ging es eben genau um die hier angesprochenen Regeln rund um die so genannte Button-Lösung. Unten stellen wir -wie gewohnt- einen kurzen Videoausschnitt des Auftritts im ZDF hier online.

Fest steht bereits jetzt: Sollten Sie auch kostenpflichtige Angebote im Internet anbieten, müssen Sie sich unbedingt an die neuen Pflichten halten, um nicht am Ende erfolglos Ihrem Geld hinterherzulaufen oder sich über lästige Abmahnungen der Konkurrenz zu ärgern. Gern helfen wir Ihnen! 


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