06.09.2015
Vergriffene Schnäppchen - Aber nicht jede Werbung ist ein verbotener Lockvogel - WDRmarkt

Man kennt das, im Werbeflyer die Monsterschnäppchen und in Dicounter vor Ort dann Fehlanzeige. Der WDR hat hierzu eine aufwendige Reportage mit zahlreichen Stichproben gemacht zu der ich dann ebenfalls von der Sendung Markt interviewt wurde.

Da im Fersehen dann leider nur ein ganz kurzer Kommentar meiner Person verwendet wurde, nachstehend ausnahmsweise einmal beinahe das ganze Interview mit Laura Bethke.

Mehr zum Thema Lockvogelwerbung finden Sie auch unter aufrecht.de in meinem Beitrag: Unlautere Angebote: Den Lockvogel richtig abschießen. Bei weiteren Fragen und etwaigem Beratungsbedarf zur richtigen Werbung, sprechen Sie mich bitte gern an.

WDR: Morgens steht Sonderangebot im Prospekt. Schnell fährt man zum Geschäft und will zuschlagen. Aber Fehlanzeige. Das Angebot ist bereits ausverkauft. Ist das überhaupt rechtens?

Michael Terhaag: Solche Lockvogelangebote sind grundsätzlich immer dann unzulässig, wenn nicht genug Exemplare da sind. Das heißt, wenn etwas im Regelfall schon am ersten Tag mittags nicht mehr da ist, dann ist das eine klassische unlautere Werbung.

WDR: Das heißt also, das Produkt muss am ersten Tag mindestens bis mittags vorrätig sein?

Terhaag: Da sind die Grenzen fließend. Es kommt immer darauf an, wie beworben wird. Wenn ein hinreichender Hinweis erfolgt – auch groß geschrieben, nicht nur ganz klein – dann kann so etwas auch schon mal schneller weg sein. Wenn so ein Hinweis ganz fehlt, muss man sogar davon ausgehen, dass ein Produkt sogar zwei Tage da ist.

WDR: Was kann ich als Kunde tun, wenn es zu dem Fall kommt, dass das Produkt morgens nicht mehr verfügbar ist?

   
    Michael Terhaag, Anwalt für Wettbewerbsrecht

Terhaag: Als Verbraucher kann ich mich tatsächlich nur bei Verbraucherzentralen, Wettbewerbszentralen und solchen behördlichen Institutionen beschweren. Ich kann natürlich auch mal den Geschäftsführer sprechen und fragen, wann das Produkt wieder da ist. Das ist dann aber im Bereich der Kulanz. Der Händler muss das Produkt nicht mehr zu dem günstigen Preis verkaufen.

WDR: Weisen denn die Unternehmen ausreichend daraufhin, dass das Angebot knapp ist?

Terhaag: Die Grenzen im Werberecht sind relativ fließend. Die Unternehmen haben ja auch reagiert. Häufig findet man Hinweise mit denen sie ihrer eigenen Irreführung so ein bisschen entgegenwirken wollen, indem sie zum Beispiel schreiben: Kann sein, dass das Produkt in Einzelfällen nur kurz verfügbar ist. Das geschieht in der Praxis aus meiner Sicht viel zu häufig in viel zu kleinen Buchstaben, etwas versteckt und so weiter. Aber hier sind die Grenzen fließend, was irreführend ist und was nicht.

WDR: Warum ist das vom Gesetzgeber nicht klarer geregelt?

Terhaag: Der Gesetzgeber ist aus meiner Sicht hier seinen Pflichten durchaus nachgekommen, weil er sagt, irreführende Werbung ist, wenn man Werbung macht mit Produkten, die dann nicht hinreichend lange da sind. Er sagt, zwei Tage sollte so etwas vorrätig sein. Zwischen ein und zwei Tagen muss der Anbieter nachweisen warum das so ist und er muss hinreichend darauf hinwirken. Der Gesetzgeber hat nicht die Möglichkeit, die Größe von Buchstaben zu regeln, sondern das muss dann durch die Gerichte geklärt werden, ob hinreichend darauf hingewiesen wurde oder eben nicht.

WDR: Warum wird so wenig geklagt, obwohl so viele Beschwerden eingehen?

Terhaag: Verbraucher selbst können nicht aus dem Wettbewerbsrecht klagen, die konkurrierenden Unternehmen untereinander scheinen hier durchaus sich schon mal einiges gegenseitig durchgehen zu lassen.


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Weiterführender Link:
http://www1.wdr.de/themen/verbraucher/themen/geld/sonderangebote102.html