03.10.2012
Videoaffäre im Supermarkt

- Wenn Überwachungskameras zweckentfremdet werden 

-  mit Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht - 

 

Laut zahlreichen Presseberichten soll es bei Aldi zu unzüglichen Videoaufzeichnungen von Kundinnen gekommen sein, bei denen Mitarbeiter die eigentlich dem Schutz gegen Diebstahl oder Vandalismus dienenden Kameras mehr als nur ein bisschen zweckentfremdet haben.

Grundsätzlich gilt zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume per Videoüberwachung gemäß § 6b Bundesdatenschutzgesetz u.a.:

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume per mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,

2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder

3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. [...]

Wie häufig bei der Bewertung von Sachverhalten die das allgemeine Persönlichkeitsrecht berühren ist demnach eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Interessen des Unternehmens an der Verhinderung von Straftaten gegenüber der informellen Selbstbestimmung des Einzelnen, der oder die vielleicht nicht gefilmt werden möchte.


Die Videoüberwachung dürfte in öffentlichen Verkaufsräumen daher wohl in den meisten Fällen in Ordnung sein zumal durch entsprechende Hinweisschilder Betroffene eindeutig darauf hinzuweisen sind und durch ihren Verbleib in den Räumen sozusagen konkludent zustimmen, gleiches gilt für Mitarbeiter eigentlich auch. Nicht gefilmt werden darf allerdings in Umkleidekabienen oder dem Sanitärbereich, da dort die Privats- bzw. Intimsspähre des Betroffenen überwiegt.

In öffentlich zugänglichen Räumen wird Betrieben die Videoüberwachung allgemein zu Zwecken der Diebstahlprävention erlaubt sein – es ist jedoch jeder Einzelfall zu prüfen. Immer ist darauf zu achten, dass die Maßnahme erkennbar ist, beispielsweise durch das Anbringen von entsprechenden Hinweisschildern.

Verdeckte Überwachung durch Kameras ist nur im Ausnahmefall – etwa zur Aufdeckung einer Straftat – zulässig. So gilt es im Ergebnis immer abzuwägen, ob es nicht vielleicht ein milderes Mittel -wie etwa den Einsatz von elektronischen Sicherungssystemen oder Detektiven- gibt.

Der Verfasser war einmal mehr als Rechts- und Internetexperte beim Verbrauchermagazin "Volle Kanne" im Zweiten Deutschen Fernsehen zum Top-Thema der Sendung zu Gast.

Hierbei ging es eben um Fragen wie:

  • Dürfen überhaupt einzelne Kunden beobachtet werden?
  • Wie dicht darf die Kamera ranfahren?
  • Wo dürfen die Kamera überall hängen? Wo nicht?
  • Habe ich als Kunde das Recht, mich zu erkundigen ob ich gefilmt wurde?
  • Wann muss das Material wieder gelöscht werden? 
  • Muss dies gelöscht werden nach einer bestimmten Zeit?
  • Habe ich das Recht auf Unterlassung, Schadensersatz, Schmerzensgeld?

Sollten Sie auch durch unzulässige Filmaufnahmen betroffen sein und sich über anschließende und negative Veröffentlichungen im Internet ärgern, wenden Sie sich unbedingt an einen spezialisierten Rechtsanwalt!

Unten sehen Sie -wie gewohnt- so rasch wie möglich Videoausschnitte des Auftritts bei der Vollen Kanne im ZDF.


Videos zu diesem Beitrag


Bilder zu diesem Beitrag