13.11.2014
wimdu, AirBnB & Co. - Worauf man bei 'privaten' Fremdvermietungen achten muss - WDR Interview

Im Zusammenhang mit UBER und UBERPop hatte ich mich bereits im WDR Fernsehen zum neuen Phänomen der 'privaten' Dienstleister in der Hotel- und Taxibranche geäußert.

Eine insgesamt spannende Entwicklung finde ich, die man nicht verteufeln und der man durchaus mal eine Chance geben sollte - auch wenn ich persönlich tatsächlich bislang lieber in ein Hotel gehe.

Fakt ist, als Vermieter können Sie Ihrem Mieter eine solche Tätigkeit, wenn Sie nicht vielleicht nur einmal vorgenommen wird, ohne weiteres verbieten, d.h.:

Als Mieter müssen Sie unbedingt die ausdrückliche Erlaubnis Ihres Vermieters einholen.

Das Gesetz verbietet ausdrücklich ohne Erlaubnis des Vermieters eine Wohnung einem Dritten zu überlassen. Der Mieter braucht daher die ausdrückliche Genehmigung und für eine mehrmalige kurzfristige Untervermietung.Eine allgemeine Erlaubnis, die der Vermieter vielleicht irgendwann einmal eingeräumt hat oder sogar im Mietvertrag festgehalten wurde, gilt keineswegs für derartige kurzfristige Untervermietungen an Gäste. Dies hat bereits das höchste Zivilgericht im Januar 2014 entschieden, vgl: BGH, Az. VIII ZR 210/13.

Ignoriert der Mieter dies, kann dass zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter führen, wenn der Mieter auch innerhalb einer angemessenen Frist eine solche Untervermietung nicht bereit ist dann sofort zu beenden, vgl. 543 III BGB.

Auch Eigentümern ist nicht alles erlaubt

Aber auch Wohnungseigentümer dürfen nicht ohne weiteres alles mit Ihrer Wohnung machen. Zur Klarstellung sollte die jährliche Eigentümerversammlung hierztu Regelungen treffen. Zudem haben eine Städte und Kommunen so genannte Zweckentfremdungsgesetze bzw. -verordnungen erlassen, die gerade in den Ballungsgebieten verhindern sollen, dass Wohnungen nur noch hotelähnlich benutzt werden und sonst leer stehen.

Der Fiskus surft mit

Die Einnahmen durch solche Vermietungsformen müssen bei der Steuererklärung mit angegeben werden, wobei eine Freigrenze bei 520 € pro Kalenderjahr bestehen soll. Sollte die Untervermietung in einem ganz erheblichen Umfang stattfinden, können auch Umsatz- und Gewerbesteuern anfallen, insofern lohnt sich sicher das Gespräch auch mit einem Steuerberater.

Insgesamt aber auch und gerade für die Betreiber solcher Plattformen ein schönes Geschäftsmodell.

Nachfolgend wie immer ein kleiner Ausschnitt.


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