24.08.2026
Online-Bewertungen: Mein Live-Interview bei „Volle Kanne" im ZDF

Wo gibt es das beste Essen, wo den besten Service? Bei dieser Frage schauen die meisten zuerst auf die Sterne bei Google, Tripadvisor oder Yelp – oft entscheidet das über den Besuch. Zugleich lassen immer mehr Betriebe unliebsame Rezensionen entfernen, und eine neue Google-Funktion macht seit April sichtbar, wie oft das geschieht. Grund genug, im ZDF-Studio in Düsseldorf die Rechtslage einzuordnen - diesmal mit dem geschätzten Carsten Rüger, den viele auch von den heute-Nachrichten kennen. Es geht u. a. um:

Was darf ich in einer Bewertung überhaupt schreiben?

Erst einmal eine ganze Menge. Eine Bewertung ist Meinungsäußerung, und die ist grundgesetzlich geschützt – auch scharf, überspitzt und unbequem. „Lieblos, überteuert, komme nie wieder“ darf man schreiben. Entscheidend ist die Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung: Wer behauptet, es habe eine Ratte in der Küche gegeben, stellt eine überprüfbare Tatsache auf – und die muss stimmen. Die Faustregel lautet: Meinung ja, erfundene Fakten nein.

Und wo hört die Meinungsfreiheit auf?

Auch in Deutschland ist die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos – mit „man wird ja wohl noch sagen dürfen“ ist es rechtlich nicht getan. Nicht mehr gedeckt sind insbesondere:

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen – erfundene Vorgänge, die nachweislich nicht stimmen
  • Beleidigung (§ 185 StGB) – die persönliche Herabwürdigung des Inhaber oder des  Personals
  • Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186, 187 StGB) – ehrenrührige Unwahrheiten
  • Schmähkritik – wenn es nur noch ums Niedermachen der Person geht, nicht mehr um die Sache
  • Herabsetzung im Wettbewerb – die „Bewertung“, die in Wahrheit vom Konkurrenten kommt
  • und im Extrembereich sogar Strafnormen wie Volksverhetzung (§ 130 StGB), die öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) oder das Belohnen und Billigen von Straftaten (§ 140 StGB)

Wer tiefer einsteigen möchte, warum die Meinungsfreiheit gerade im Netz Grenzen hat, findet das ausführlich in meinem Grundsatzbeitrag: Das Recht der Meinungsfreiheit besteht auch in Deutschland nicht schrankenlos.

Wann kann ein Betrieb eine Bewertung löschen lassen?

Der wichtigste Hebel in der Praxis ist der fehlende Kundenkontakt. Wer bewertet, muss auch tatsächlich Gast gewesen sein. Es genügt, dass der Betrieb dem Portal gegenüber erklärt, die Person sei nie bei ihm gewesen – beweisen muss er das zunächst nicht. Dann ist das Portal am Zug und muss nachfragen; kommt kein Beleg, wird gelöscht (so der Bundesgerichtshof). Genau daran hängen die meisten Löschungen – und das räumt selbst Google ein: Vor deutschen Gerichten ist es vergleichsweise leicht möglich, eine Rezension als unzulässig anzufechten.

Was ist mit einem einzelnen Stern ganz ohne Begründung?

Ein weit verbreiteter Irrtum: Ein einzelner Stern ohne Text ist nicht automatisch löschbar, nur weil keine Begründung dabeisteht. Zur Meinungsfreiheit gehört auch, eine Meinung zu haben, ohne sie zu erklären. Der Angriffspunkt ist wieder ein anderer – nämlich die im Stern steckende stillschweigende Aussage „ich war hier Gast“. Fehlt dieser Kontakt, kippt die Bewertung; die fehlende Begründung allein reicht dafür nicht.

Warum zeigt Google jetzt an, was gelöscht wurde?

Seit April blendet Google bei deutschen Betrieben ein, wie viele Bewertungen in den letzten zwölf Monaten wegen Diffamierungsbeschwerden entfernt wurden – der weit überwiegende Teil aller solcher Löschungen in Europa entfällt auf Deutschland, schlicht weil unsere Rechtslage das Entfernen erleichtert. Der Hinweis soll Transparenz schaffen, ist aber zweischneidig: Er sagt „hier wurde gelöscht“, nicht warum. Ein Betrieb, der zu Recht erfundene Rachebewertungen hat entfernen lassen, steht damit unter demselben Verdacht wie einer, der echte Kritik wegräumt. Verbraucherschützer sehen darin zu Recht auch eine Gefahr der Wettbewerbsverzerrung.

Ich wurde zu Unrecht bewertet – was kann ich tun?

Die schärfste Waffe ist der Löschungs- bzw. Unterlassungsanspruch, in der Praxis meist gegenüber der Plattform, weil der anonyme Bewerter selten greifbar ist. Hinzukommen kann ein Auskunftsanspruch, um überhaupt herauszufinden, wer dahintersteckt; Schadensersatz ist theoretisch möglich, praktisch aber die Ausnahme. Bei gekauften oder gefälschten Bewertungen kommt zusätzlich das Wettbewerbsrecht ins Spiel – dann können sogar Mitbewerber und Verbände vorgehen.

Einen Ausschnitt stelle ich - wie immer - asap unten zur Verfügung. Über Feedback freue ich mich sehr – am liebsten über meine Social-Media-Kanäle.
Ich freue mich aber auch sehr über eine positive Bewertung bei Google ;-)


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Weiterführender Link:
https://www.zdf.de/magazine/volle-kanne-104